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SKG 2005 16

rigetto provvisorio

Graubünden · 2005-04-13 · Deutsch GR
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Konkurseröffnung | Konkurs

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 - dass die MS. als Gläubigerin in der Betreibung Nr. 20402269 des Betrei- bungsamtes Rhäzüns über Fr. 11'058.50 zuzüglich Zinsen und Kosten ge- stützt auf die am 15. Dezember 2004 zugestellte Konkursandrohung mit Ein- gabe vom 21. Januar 2005 an den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden die Eröffnung des Konkurses über L. beantragte; - dass die Konkursverhandlung am 16. März 2005 stattfand, wobei keine der Parteien anwesend war und der Schuldner auch keine Stellungnahme ein- reichte; - dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden mit Entscheid vom 16. März 2005 den Konkurs eröffnete und dies gleichentags den Parteien mitteilte; - dass L., unter Beachtung der Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2/Art. 63 SchKG, innert Frist mit Eingabe vom 29. März 2005 an den Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden Beschwerde erhebt und beantragt, das ange- fochtene Konkurserkenntnis sei aufzuheben und seiner Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu verleihen; - dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: • die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; • der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder • der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet; - dass der Schuldner am 24. März 2005 der Gläubigerin eine zuvor getroffene mündliche Vereinbarung bestätigte, wonach er sich verpflichtete, an die Be- treibungsforderung eine à conto Zahlung von Fr. 5'000.— zu leisten und die Restschuld in monatlichen Raten von Fr. 1'000.—, beginnend ab 1. Mai 2005, abzutragen; - dass aktenmässig belegt ist, dass die à conto Zahlung von Fr. 5'000.— ver- einbarungsgemäss am 5. April 2005 an die Gläubigerin geleistet worden ist; - dass sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 8. April 2005 an die Beschwer- deinstanz dahingehend vernehmen liess, dass sie mit L. eine Vereinbarung

E. 3 getroffen habe und bedingungslos erklärte, auf die Durchführung des Kon- kursverfahrens zu verzichten; - dass die erforderliche Kumulativbedingung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners hinreichend glaubhaft ist, wenn sie wahrscheinlicher ist als seine Zahlungsunfähigkeit; - dass vorliegend die Zahlungsfähigkeit als genügend glaubhaft dargelegt er- scheint, nachdem der Schuldner mit der Gläubigerin eine von der Gläubigerin bestätigte Abzahlungsvereinbarung geschlossen hat, und davon ausgegan- gen werden kann, dass der Schuldner imstande ist, die restlichen Raten von monatlich Fr. 1'000.— ebenfalls vereinbarungsgemäss zu leisten (vgl. Gi- roud, Basler Kommentar, N 25 f.); - dass demnach nachträglich die Voraussetzungen eingetreten sind, um die Eröffnung des Konkurses aufzuheben; - dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen, hinfällig wird; - dass der Schuldner in der Bezahlung der betriebenen Forderung säumig war und demzufolge sowohl das erstinstanzliche Verfahren um Eröffnung des Konkurses als auch das Beschwerdeverfahren verursacht hat; - dass in jedem Fall der Schuldner die Kosten des Konkursverfahrens trägt, wenn der Konkurs abgewendet wird, weil der Schuldner zahlt und der Gläu- biger davon erst nach Stellung seines Konkursbegehrens Kenntnis erhält (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizeri- schem Recht, Bd. II, Zürich 1993, § 36 Rz 25 Anm. 51; BlSchK 1954 Nr. 18); - dass demzufolge nur die Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Konkurser- kenntnisses aufzuheben sind; - dass aus dem nämlichen Grund überdies die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, wohingegen von der Zuspre- chung einer Prozessentschädigung an die MS., mangels eines nennenswer- ten Aufwands der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren, Abstand zu nehmen ist;

E. 4 erkannt :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Konkurserkenntnisses des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 16. März 2005 werden aufgehoben und das Verfahren um Eröffnung des Kon- kurses über L. als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.— gehen zu Lasten von L..
  3. Die Prozessentschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden wettge- schlagen.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 16 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des L., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, 7130 Ilanz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 16. März 2005, mitge- teilt am 16. März 2005, in Sachen M S ., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung, hat der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden nach Kenntnisnahme der Be- schwerdeschrift von L. vom 29. März 2005 sowie nach Prüfung der Akten festge- stellt und in Erwägung,

2 - dass die MS. als Gläubigerin in der Betreibung Nr. 20402269 des Betrei- bungsamtes Rhäzüns über Fr. 11'058.50 zuzüglich Zinsen und Kosten ge- stützt auf die am 15. Dezember 2004 zugestellte Konkursandrohung mit Ein- gabe vom 21. Januar 2005 an den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden die Eröffnung des Konkurses über L. beantragte; - dass die Konkursverhandlung am 16. März 2005 stattfand, wobei keine der Parteien anwesend war und der Schuldner auch keine Stellungnahme ein- reichte; - dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden mit Entscheid vom 16. März 2005 den Konkurs eröffnete und dies gleichentags den Parteien mitteilte; - dass L., unter Beachtung der Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2/Art. 63 SchKG, innert Frist mit Eingabe vom 29. März 2005 an den Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden Beschwerde erhebt und beantragt, das ange- fochtene Konkurserkenntnis sei aufzuheben und seiner Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu verleihen; - dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: • die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; • der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder • der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet; - dass der Schuldner am 24. März 2005 der Gläubigerin eine zuvor getroffene mündliche Vereinbarung bestätigte, wonach er sich verpflichtete, an die Be- treibungsforderung eine à conto Zahlung von Fr. 5'000.— zu leisten und die Restschuld in monatlichen Raten von Fr. 1'000.—, beginnend ab 1. Mai 2005, abzutragen; - dass aktenmässig belegt ist, dass die à conto Zahlung von Fr. 5'000.— ver- einbarungsgemäss am 5. April 2005 an die Gläubigerin geleistet worden ist; - dass sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 8. April 2005 an die Beschwer- deinstanz dahingehend vernehmen liess, dass sie mit L. eine Vereinbarung

3 getroffen habe und bedingungslos erklärte, auf die Durchführung des Kon- kursverfahrens zu verzichten; - dass die erforderliche Kumulativbedingung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners hinreichend glaubhaft ist, wenn sie wahrscheinlicher ist als seine Zahlungsunfähigkeit; - dass vorliegend die Zahlungsfähigkeit als genügend glaubhaft dargelegt er- scheint, nachdem der Schuldner mit der Gläubigerin eine von der Gläubigerin bestätigte Abzahlungsvereinbarung geschlossen hat, und davon ausgegan- gen werden kann, dass der Schuldner imstande ist, die restlichen Raten von monatlich Fr. 1'000.— ebenfalls vereinbarungsgemäss zu leisten (vgl. Gi- roud, Basler Kommentar, N 25 f.); - dass demnach nachträglich die Voraussetzungen eingetreten sind, um die Eröffnung des Konkurses aufzuheben; - dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen, hinfällig wird; - dass der Schuldner in der Bezahlung der betriebenen Forderung säumig war und demzufolge sowohl das erstinstanzliche Verfahren um Eröffnung des Konkurses als auch das Beschwerdeverfahren verursacht hat; - dass in jedem Fall der Schuldner die Kosten des Konkursverfahrens trägt, wenn der Konkurs abgewendet wird, weil der Schuldner zahlt und der Gläu- biger davon erst nach Stellung seines Konkursbegehrens Kenntnis erhält (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizeri- schem Recht, Bd. II, Zürich 1993, § 36 Rz 25 Anm. 51; BlSchK 1954 Nr. 18); - dass demzufolge nur die Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Konkurser- kenntnisses aufzuheben sind; - dass aus dem nämlichen Grund überdies die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, wohingegen von der Zuspre- chung einer Prozessentschädigung an die MS., mangels eines nennenswer- ten Aufwands der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren, Abstand zu nehmen ist;

4 erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Konkurserkenntnisses des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 16. März 2005 werden aufgehoben und das Verfahren um Eröffnung des Kon- kurses über L. als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.— gehen zu Lasten von L.. 3. Die Prozessentschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden wettge- schlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar: